Alle Menschen, denen das Wohl von Behinderten am Herzen liegt, können Teile ihres Vermögens der Stiftung zukommen lassen. Auf diese Weise helfen Sie Menschen mit Behinderung zu einem Leben oberhalb des Sozialhilfe-Niveaus.
Gutes stiften – Rechte und Pflichten der Beteiligten
In § 2 „Stiftungszweck“ der Satzung ist ausdrücklich die „Vergabe von Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen an Menschen mit geistiger Behinderung“ vorgesehen.
Das bedeutet konkret:
Privatrechtliche Verträge die zwischen den Eltern (als Stifter) und der Stiftung Lebenshilfe geschlossen werden, enthalten die Verpflichtung, im Sinne der Eltern weiterzuwirken.
Die Stiftung ist verpflichtet zum Wohle des behinderten Kindes, aber auch – in solidarischem Handeln – zum Wohle der „Lebenshilfe- Allgemeinheit“ zu handeln.
Die Nachlassregelung - was gilt es zu beachten?
Die gesetzlichen Erbfolge muss vermieden werden und stattdessen ein Testament aufgesetzt oder ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden. Die zu beachtenden Formvorschriften finden Sie hier.
Nutzen Sie auch unsere fachkundige Beratung und die Angebote der Lebenshilfe.
Gemeinnützige Einrichtungen zahlen keine Erbschaftssteuer
Das kann bei einem Vermächtnis im günstigsten Fall dazu führen, dass auch die restlichen Erbteile unter die Freibetragsgrenzen fallen. Das bedeutet, dass auch die anderen Erben keine Erbschaftssteuer zahlen.
Wenn Sie beabsichtigen, neben der Absicherung Ihrer Angehörigen auch eine gute Sache wie die Lebenshilfe zu unterstützen, ist ein Vermächtnis an die Stiftung ein sinnvoller Weg.
Das Behinderten-Testament
Mit einem „Behinderten-Testament“ wird der Mensch mit Behinderung als Vor-Erbe eingesetzt. Das heißt, er darf die Vermögenswerte nutzen, aber nicht veräußern. Nach-Erben können andere Personen oder auch gemeinnützige Organisationen sein.
Vorteil für alle Beteiligten auch hier: Der Sozialhilfeträger kann nicht auf das Vermögen zugreifen, da sonst auch das Vermögen des Nacherben beschnitten würde. Ein von den Eltern bestellter Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbteil für das Kind.
Der oder die Testamentsvollstrecker – z. B. Personen aus den Stiftungsgremien – sorgen für besondere Annehmlichkeiten, die dem Kind oder der Lebenshilfe insgesamt zu Gute kommen. Auch hier ist ausführliche Beratung sehr sinnvoll.
Wichtig zu wissen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1990 das „Behinderten-Testament“ als rechtmäßig anerkannt hat.