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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

Natürlich möchte jeder Unterstützer, jede Hilfsbereite ganz sicher sein, dass mit Vermächtnissen, Schenkungen und Zuwendungen aller Art sorgsam umgegangen wird. Die Satzung der Stiftung ist da sehr eindeutig: Es dürfen nur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und keine eigenwirtschaftlichen Belange. Ebenso vorgeschrieben sind eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, die Buchführung und die Aufstellung einer Jahresrechnung.

Die Stiftungsorgane

Wenn der Stiftungsrat den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstands genehmigt hat, geht beides an das Finanzamt und die Stiftungsbehörde beim Innenministerium.

Die kompetente und seriöse Besetzung der Stiftungsorgane „garantiert“ gleichfalls einen soliden und seriösen Umgang mit den Erträgen aus dem Stiftungskapital.

Der Stiftungsvorstand – Aufgaben und Personalien

Der dreiköpfige Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und verwaltet das Vermögen ordnungsgemäß und wirtschaftlich. Von der Stiftungsversammlung für fünf Jahre gewählt wurden die Vorstände Klaus Häusler (Vorsitzender) und Heike Becker (stellvertretende Vorsitzende).

Der Stiftungsrat – Aufgaben und Personalien

Der Stiftungsrat wird ebenfalls von der Stiftungsversammlung für fünf Jahre gewählt und besteht aus fünf Personen. Ähnlich einem Aufsichtsrat überwacht der Stiftungsrat die Geschäftstätigkeit der Stiftung. Er nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen, stellt den Jahresabschluss fest und entlastet den Vorstand, wenn die Arbeit ordnungsgemäß erledigt wurde.

Zum Stiftungsrat gehören:

  • Elmar Schneider, Dipl.-Betriebswirt, Stiftungsratsvorsitzender
  • Fred Ricci, Sparkassendirektor i.R., stellvertretender Vorsitzender
  • Sören Meng, Landrat
  • Heidi Muelbredt, Geschäftsführerin i.R.
  • Jürgen Müller, Dipl.-Betriebswirt

 

Die Stiftungsversammlung

Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifter und Zustifter ab einer Zustiftung von 75.000 Euro an. Handelt es sich dabei um juristische Personen, also um Unternehmen, Verbände oder Vereine, so entsenden sie je eine/n Vertreter/ in für fünf Jahre in die Stiftungsversammlung.
Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand und nimmt den jährlichen Bericht der beiden anderen Organe entgegen.