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Das Sozialrecht schreibt vor, dass der Staat Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn kein eigenes Vermögen in nennenswertem Umfang vorhanden ist. Erbt ein behinderter Mensch, der vom Sozialhilfeträger unterstützt im Heim lebt, Vermögen, dann muss er genau dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Bis zur Freigrenze, die z.Zt. bei ca. 2.500 Euro liegt, wird das Erbe aufgezehrt - der Behinderte hat also keinerlei Vorteile, obwohl er geerbt hat.

Zum Vermögen zählen:

  • Bargeld,
  • Zinsen und Guthaben auf Giro- und Sparkonten,
  • Prämien- und Bausparverträgen,
  • Wertpapiere, Mieteinnahmen und Forderungen aus Darlehen.

Sogar bei vererbten Häusern oder Grundstücken, die aktuell nicht verwertbar sind, wird die Sozialhilfe auf Darlehen umgestellt. Findet sich später ein Käufer, ist das Darlehen aus dem Verkaufserlös zurückzuzahlen.

Nur bei wenigen Ausnahmetatbeständen darf das Vermögen nicht angetastet werden.

Genau hier liegt das erbrechtliche Problem im Zusammenhang mit behinderten Kindern. Und genau deshalb sind kluge Regelungen, die das Vermögen schonen und zu tatsächlich besseren Lebensbedingungen für Erben mit Behinderung führen, unverzichtbar.